§ 26. Lohnsumme.
(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972.
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht:
- 1. Beträge, die gezahlt worden sind an
- a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;
- b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
- 2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;
- 3. Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;
- 4. die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987).
(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.
(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.
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