III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei
einem Truppenkörper und für Mitglieder eines Ausschusses
Verhinderung eines Soldatenvertreters
§ 26.
Im Falle der Verhinderung eines Soldatenvertreters oder des Ruhens der Funktion des Soldatenvertreters tritt in diese Funktion für die Dauer der Verhinderung oder des Ruhens der erste Ersatzmann ein. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Ersatzmänner.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062411
alte Dokumentnummer
N4198911522J
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