§ 26 GBRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen Bestandsregistrierung

§ 26.

(1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186868

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