§ 26 Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2016

Auswahlverfahren

§ 26.

(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Auswahlkriterium

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20009731

Dokumentnummer

NOR40188488

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