Sechster Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte Behörden
§ 26.
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach § 113 Abs. 2 und 3 TKG 2003.
(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Fernmeldebüros haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieses Bundesgesetzes Hilfestellung zu leisten. Entsteht im Zug der Amtshandlung der Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, hat das Fernmeldebüro die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen selbständig durchzuführen und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192871
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