Sonstige Gebühren
§ 26.
Die Gebühren betragen:
Schilling
1. für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte
Kurzanschrift
a) für ein Kalenderjahr ........................ 500,-
b) für einen Monat oder Bruchteil eines Monats bei
Vereinbarung während des Kalenderjahres ..... 50,-
jedoch insgesamt nicht mehr als 500,- S im
Kalenderjahr
2. für eine auf bestimmte Zeit vereinbarte
Kurzanschrift ............................... 175,-
3. für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte
Zustellung von Telegrammen mit Kurzanschrift an
einer von der Adresse abweichenden
Ablieferungsstelle, jährlich ................ 500,-
4. für die Annahme eines Telegramms, das von einer
Teilnehmersprechstelle oder einer
Teilnehmerfernschreibstelle aus aufgegeben
wird, für je 50 Gebührenwörter oder einen
Bruchteil dieser Wortanzahl ................. 2,50
Schilling
5. für den Durchdruck eines von einer
Teilnehmersprechstelle aus aufgegebenen Telegramms
einschließlich Zusendung durch die Post ........... 5,-
6. für die Ermittlung des Empfängers bei einem
Telegramm mit ungenügender Anschrift und bei
Kurzanschrift nach deren Erlöschen ................ 5,-
7. für die Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn
der Übermittlung .................................. 5,-
8. für die Zurückziehung eines Bildtelegramms vor
Beginn der Übermittlung ........................... 35,-
9. für die amtliche Abschrift eines Telegramms ....... 8,-
10. für die Photokopie eines Telegramms
a) für den ersten Abzug ........................ 10,-
b) für jeden weiteren Abzug .................... 6,-
11. für ein Doppel einer Aufgabebescheinigung ......... 6,-
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147699
alte Dokumentnummer
N9197042608L
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