§ 26 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Sonstige Gebühren

§ 26.

Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte

Kurzanschrift

a) für ein Kalenderjahr ........................ 500,-

b) für einen Monat oder Bruchteil eines Monats bei

Vereinbarung während des Kalenderjahres ..... 50,-

jedoch insgesamt nicht mehr als 500,- S im

Kalenderjahr

2. für eine auf bestimmte Zeit vereinbarte

Kurzanschrift ............................... 175,-

3. für eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte

Zustellung von Telegrammen mit Kurzanschrift an

einer von der Adresse abweichenden

Ablieferungsstelle, jährlich ................ 500,-

4. für die Annahme eines Telegramms, das von einer

Teilnehmersprechstelle oder einer

Teilnehmerfernschreibstelle aus aufgegeben

wird, für je 50 Gebührenwörter oder einen

Bruchteil dieser Wortanzahl ................. 2,50

Schilling

5. für den Durchdruck eines von einer

Teilnehmersprechstelle aus aufgegebenen Telegramms

einschließlich Zusendung durch die Post ........... 5,-

6. für die Ermittlung des Empfängers bei einem

Telegramm mit ungenügender Anschrift und bei

Kurzanschrift nach deren Erlöschen ................ 5,-

7. für die Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn

der Übermittlung .................................. 5,-

8. für die Zurückziehung eines Bildtelegramms vor

Beginn der Übermittlung ........................... 35,-

9. für die amtliche Abschrift eines Telegramms ....... 8,-

10. für die Photokopie eines Telegramms

a) für den ersten Abzug ........................ 10,-

b) für jeden weiteren Abzug .................... 6,-

11. für ein Doppel einer Aufgabebescheinigung ......... 6,-

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147699

alte Dokumentnummer

N9197042608L

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