Berichtigungen
§ 26.
(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR12035652
alte Dokumentnummer
N2199113882J
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