§ 26 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Berichtigungen

§ 26.

(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035652

alte Dokumentnummer

N2199113882J

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