§ 26 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 26

Resteingänge an Branntweinaufschlag und Monopolausgleich werden nach den für die Teilung der Erträge an Alkoholsteuer geltenden Schlüsseln, Resteingänge an Weinsteuer und an der Abgabe von alkoholischen Getränken werden nach den für das Jahr 2000 gültigen Schlüsseln verteilt.

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