§ 26 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Zuständige Behörde

§ 26.

Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes:

  1. 1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Stromerzeugungsanlagen, ist der Landeshauptmann zuständig. Dieser kann, soweit dies zweckmäßig ist oder dem Gleichklang der Behördenzuständigkeiten entspricht, allgemein oder im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Erteilung der Genehmigung betrauen.
  2. 2. In allen anderen Fällen ist die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Anlagengenehmigung zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigung zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051701

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