zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Auf die Einhebung durch das Gericht ist das GEG, BGBl. Nr. 288/1962, anzuwenden (§ 1 Z 6 lit. c).
§. 26.
Behördlich bestellte Revisoren dürfen die Revisionskosten, selbst wenn sie sich über deren Betrag mit der Genossenschaft (Verein) geeinigt haben, nicht selbst einheben. Die Einhebung und Ausfolgung an den Revisor hat durch die Behörde zu geschehen, die den Revisor bestellt hat.
Auf die Einhebung durch das Gericht ist das GEG, BGBl. Nr. 288/1962, anzuwenden (§ 1 Z 6 lit. c).
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022955
alte Dokumentnummer
N2190319113R
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