§ 26 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Auf die Einhebung durch das Gericht ist das GEG, BGBl. Nr. 288/1962, anzuwenden (§ 1 Z 6 lit. c).

§. 26.

Behördlich bestellte Revisoren dürfen die Revisionskosten, selbst wenn sie sich über deren Betrag mit der Genossenschaft (Verein) geeinigt haben, nicht selbst einheben. Die Einhebung und Ausfolgung an den Revisor hat durch die Behörde zu geschehen, die den Revisor bestellt hat.

Auf die Einhebung durch das Gericht ist das GEG, BGBl. Nr. 288/1962, anzuwenden (§ 1 Z 6 lit. c).

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022955

alte Dokumentnummer

N2190319113R

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