§ 26 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 26

Anhörung des Landesbauernführers

Die Fideikommißgerichte erster Instanz haben vor Entscheidungen, bei denen es sich um die Übertragung oder Zuweisung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder um die Überlassung der Nutzung solcher Grundstücke oder um ihre Belastung oder Bewirtschaftung handelt, den Landesbauernführer zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024638

alte Dokumentnummer

N2193810214S

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