§ 26
Anhörung des Landesbauernführers
Die Fideikommißgerichte erster Instanz haben vor Entscheidungen, bei denen es sich um die Übertragung oder Zuweisung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder um die Überlassung der Nutzung solcher Grundstücke oder um ihre Belastung oder Bewirtschaftung handelt, den Landesbauernführer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024638
alte Dokumentnummer
N2193810214S
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