§ 26 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

6. ABSCHNITT

Energieförderungsbeirat

§ 26.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie für Fragen der Energieförderung wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat mit der Bezeichnung „Energieförderungsbeirat“ eingerichtet. Ihm obliegt insbesondere

  1. 1. die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Energiewirtschaft,
  2. 2. die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Elektrizitätswirtschaft, für die Fernwärmewirtschaft sowie für die Gaswirtschaft,
  3. 3. die Herausgabe von Empfehlungen bezüglich der Vereinheitlichung der inneren Organisation, des Rechnungswesens einschließlich des Kontenrahmens und der Bilanzierung der Energieversorgungsunternehmen sowie des Aufbaues eines einheitlichen Datensystems und einer einheitlichen Datenverarbeitung,
  4. 4. die Abgabe von Stellungnahmen zur energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Anlagen (§§ 20 und 22).

(2) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur Weiterleitung an den Energieförderungsbeirat nach Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre einer für energiewirtschaftlich zweckmäßig erklärten Anlage eine Aufstellung der endgültigen Baukosten sowie der Betriebskosten der ersten drei Vollbetriebsjahre vorzulegen.

(3) Der Energieförderungsbeirat hat seine Stellungnahme zu Anträgen auf Zuerkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit innerhalb von acht Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie abzugeben. Der Energieförderungsbeirat hat seine Stellungnahme zu Anträgen auf Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Anzeige (§ 22 Abs. 1 erster Satz) oder der Einleitung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen (§ 22 Abs. 2) abzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005052

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