§ 26 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 26.

(Grundsatzbestimmung)Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.

(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090666

alte Dokumentnummer

N5199853391L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)