§ 26 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Genehmigungspflichtige Rechtsakte

§ 26

(1) § 26.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/1998)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(3) Die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes bedarf der Genehmigung der Behörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)

(5) Wurden die in Abs. 3 bezeichneten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie, unbeschadet der Bestimmungen des § 124 Abs. 2, nichtig.

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