§ 26 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 26.

Auf Begehren beider Parteien kann die Feststellung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025371

alte Dokumentnummer

N2195416994R

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