§ 26.
Auf Begehren beider Parteien kann die Feststellung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025371
alte Dokumentnummer
N2195416994R
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