§ 26 Eich-Zulassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abschnitt X

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26

(1) § 26.Die Verordnung tritt - mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen - mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. 1. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Eich-Zulassungsverordnung), BGBl. Nr. 162/1953, und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Ausführung der bei der Eichung zu verwendenden Stempel (Eichstempelverordnung), BGBl. Nr. 239/1950, außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 lit. 9 sowie der Abschnitt IX treten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *1) in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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