§ 26 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Datenstrukturen der Meldungen

§ 26.

Für Meldungen nach dieser Verordnung im Wege des Registers sind die Datenstrukturen gemäß der ON-Regel 192150, „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Meldungen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer xml-Schema-Datei veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063882

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