§ 26 E-GovG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 26.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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