5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht
§ 26.
Der Förderwerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, der AMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205933
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