§ 26 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht

§ 26.

Der Förderwerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, der AMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205933

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