§ 26 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2011

Abschluss der Investition

§ 26.

(1) Der Abschluss der Investition ist schriftlich der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 23 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.

(2) In der Mitteilung gemäß Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Absatz 1 beizulegen. Sollte eine Abrechnung in einer Fremdwährung ohne Umrechnung auf Eurobeträge erfolgen, so ist der Umrechnungskurs des Rechnungsdatums anzuwenden.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren (gegebenenfalls im Beisein der Bundeskellereiinspektion) und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Investition erfolgen. Im Falle der Schaffung von Systemen zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit ist das Projekt mit der ersten erfolgreichen Zertifizierung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40128999

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