§ 26 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 26.

In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 2 ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037996

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