§ 26.
In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 2 ersichtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037996
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