Aufsicht
§ 26.
(1) Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie
- 1. von einem unzuständigen Organ herrühren,
- 2. in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,
- 3. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111439
alte Dokumentnummer
N6199654556J
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