3. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde Behördliche Maßnahmen
§ 26.
(1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Abs. 3 bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch
- 1. Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen,
- 2. Überprüfungen der mitgeführten Dokumente und Identität der Tiere, Waren und Gegenstände gemäß eines vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen risikobasiertem Kontrollplans, sowie
- 3. regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen von gemäß § 15 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen
- durchzuführen.
(2) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Organen der Behörde gemäß Abs. 1 jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(3) Innergemeinschaftlich nach Österreich verbrachte Tiere, Waren und Gegenstände sowie deren Transportmittel und -behältnisse müssen am Bestimmungsort stichprobenweise gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend daraufhin untersucht werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die erfolgte Kontrolle von Tieren am Bestimmungsort ist in den Teil III (Kontrolle) der TRACES-Bescheinigung einzutragen und der Behörde des Abgangsortes mittels TRACES zu übermitteln.
(4) Organe anderer Behörden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen im innergemeinschaftlichen Verkehr verbrachte Tiere, Waren und Gegenstände kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die für den Ort der Kontrolle zuständige Behörde zu verständigen.
(5) Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 3 sind gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend in regelmäßigen Abständen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.
Schlagworte
Transportbehältnis
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103449
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