Sonstige Register
§ 26.
(1) Die Bundesanstalt darf neben den Registern gemäß § 25 auch weitere Register als regelmäßig ergänzte Datensammlungen von einzelfallbezogenen, aber nicht personenbezogenen Daten für Aufgaben der Bundesstatistik führen. Daten für diese Register dürfen der Bundesanstalt nur in dieser Form übermittelt werden.
(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.
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