Vorrückung in eine höhere Verwendungszulage
§ 26.
(1) Die Verwendungszulage beginnt, soweit im § 27 nichts anderes bestimmt wird, in der Zulagenstufe 1.
(2) Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1 nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen nach fünf Jahren, in jedem Fall jedoch frühestens mit dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind anzuwenden.
(3) In der Verwendungsstufe C 1 findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils fünf Jahren statt. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 12)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102096
alte Dokumentnummer
N6198610234G
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