§ 26 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Vorrückung in eine höhere Verwendungszulage

§ 26.

(1) Die Verwendungszulage beginnt, soweit im § 27 nichts anderes bestimmt wird, in der Zulagenstufe 1.

(2) Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1 nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen nach fünf Jahren, in jedem Fall jedoch frühestens mit dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind anzuwenden.

(3) In der Verwendungsstufe C 1 findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils fünf Jahren statt. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 12)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102096

alte Dokumentnummer

N6198610234G

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