§ 26 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Aufgabe

§ 26

Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, indem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und erhalten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr obliegt auch die Betriebsplanung und der Verschub.

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