Datenschutz
§ 26.
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und die Bundes-Sport GmbH gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1).
(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind in Bezug auf die Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz Auftraggeber im Sinne § 4 Z 4 DSG 2000 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung).
(3) Die Auftraggeber gemäß Abs. 1 und 2 haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Förderungen, die Evaluierung der Förderungen, Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und Bundes-Vereinszuschüsse sowie für die Verleihung der Sportleistungsabzeichen erforderlich ist. Genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten gemäß § 9 Datenschutzgesetz 2000 (Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung) dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur soweit verarbeitet werden, soweit hierzu die ausdrückliche Einwilligung der/des Betroffenen vorliegt.
(4) Die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Gesetzesnummer
20009941
Dokumentnummer
NOR40195343
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