§ 26 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Besondere Förderungsbedingungen Besondere Förderungsbedingungen

§ 26.

Zu den Bedingungen gemäß § 25 sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren:

  1. 1. mit den Dachverbänden die Verpflichtung
  1. a) sich bei ihren sportartenspezifischen Programmen und Maßnahmen, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Maßnahmen im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
  2. b) mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referenten der Dach- und Bundes-Sportfachverbänden auf Bundesebene ein Koordinationstreffen abzuhalten,
  3. c) mindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden und
  4. d) an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen;
  1. 2. mit den Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 6 Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;
  2. 3. mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b und Z 2 mitzuwirken.

Schlagworte

Kinderbereich, Dachverband

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152180

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