2. Abschnitt
Besondere Förderungsbedingungen Besondere Förderungsbedingungen
§ 26.
Zu den Bedingungen gemäß § 25 sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren:
- 1. mit den Dachverbänden die Verpflichtung
- a) sich bei ihren sportartenspezifischen Programmen und Maßnahmen, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Maßnahmen im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
- b) mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referenten der Dach- und Bundes-Sportfachverbänden auf Bundesebene ein Koordinationstreffen abzuhalten,
- c) mindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden und
- d) an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen;
- 2. mit den Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 6 Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;
- 3. mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b und Z 2 mitzuwirken.
Schlagworte
Kinderbereich, Dachverband
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152180
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