§ 26 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 26

Auslaufventile für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Aufbereitungsanlage vorzusehen:

  1. 1. vor und nach jedem Filter,
  2. 2. nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken.

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