Verwendung von Beamten und Vertragsbediensteten für die Bewährungshilfe
§ 26.
Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Planstellen des Planstellenbereiches Bewährungshilfe mit Beamten und Vertragsbediensteten zu besetzen und diese Beamten und Vertragsbediensteten der Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben zur Verfügung zu stellen:
- 1. Die Vereinigung muß eine gutächtliche Äußerung erstattet haben, wonach der in Betracht kommende Bewerber zur Erfüllung von Aufgaben der Bewährungshilfe voraussichtlich geeignet ist.
- 2. Die Beschäftigung des Bediensteten bei der Geschäftsstelle, an der er Aufgaben der Bewährungshilfe besorgen soll, muß nach übereinstimmender Auffassung des Bundesministeriums für Justiz und der Vereinigung in jenem Umfang gesichert sein, wie sie für hauptamtlich tätige Bewährungshelfer vorgesehen ist (§ 21 Abs. 1).
- 3. Die Bestellung zum Geschäftsstellenleiter erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der betreffenden Vereinigung. Der zum Geschäftsstellenleiter bestellte Beamte oder Vertragsbedienstete ist vorgesetztes Organ der übrigen der Geschäftsstelle zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten.
- 4. Die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten haben unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Verpflichtungen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028152
alte Dokumentnummer
N2196923532S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)