§ 26 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Tätigkeitsdauer

§ 26.

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097445

alte Dokumentnummer

N6197427998L

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