§ 26 Beschussverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 26.

Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

  1. 1. Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
  2. 2. Land oder Ort der Herstellung;
  3. 3. Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
  4. 4. Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
  5. 5. Bezeichnung des Kalibers (z. B. 8 mm, .32) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
  6. 6. bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
  7. 7. Aufschrift „Nur für Schwarzpulver“ oder „Blackpowder only“ oder „Poudre noire seulement“;
  8. 8. bei Vorderladerwaffen für den scharfen Schuss die höchstzulässige Pulverladung und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage jeweils in g;
  9. 9. bei Vorderlader-Böllerkanonen und bei Böllerkanonen für nicht genormte wiederladbare Kartuschen die höchstzulässige Pulverladung und das höchstzulässige Gewicht der Ladungsverdämmung jeweils in g.

Schlagworte

Waffennummer

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158918

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