Selbststudium
§ 26
§ 26. Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Selbststudium
§ 26
§ 26. Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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