Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Wahlvorbereitung
§ 26.
(1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.
(2) Der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112782
alte Dokumentnummer
N6199712579Y
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