§ 26 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Wahlvorbereitung

§ 26.

(1) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.

(2) Der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112782

alte Dokumentnummer

N6199712579Y

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