§ 26 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 26.

(1) Die Abnahmeuntersuchung an Ort und Stelle vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes hat hinsichtlich der Überprüfung der Wasseraufbereitung für Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 bzw. einer Nennbelastung von weniger als 50 Personen pro Stunde einen vollen Badetag, für Anlagen über diese Größe zwei volle Badetage zu dauern. Vor Beginn der Abnahmeuntersuchung darf das Becken mindestens eine Woche nicht entleert worden sein.

(2) Zur Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung muß bereits vor Erteilung der vorläufigen Betriebsbewilligung von der Lieferfirma der Aufbereitungsanlage eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T oder vergleichbaren Farbstoffen durchgeführt werden. Die Behörde ist von dieser Prüfung zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

(3) Die erforderliche Besucherbelastung ist vom Inhaber des Bades sicherzustellen. Sie soll zumindest während einer Umwälzperiode des Beckenwassers die Nennbelastung erreichen. Während einer anschließenden Umwälzperiode soll eine wesentliche Überschreitung der

(Personenzahl)

Nennbelastung -------------- um ca. 50% erfolgen.

h

(4) Vor Beginn und nach Ende des Badebetriebes ist jeweils eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen des § 38 durchzuführen.

(5) Während der Betriebszeit sind in zweistündigen Intervallen Proben vom aufbereiteten Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt ins Becken, und vom Beckenwasser, entweder in der Nähe der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter, zu entnehmen. Von diesen Proben ist der Gehalt an freiem wirksamen und gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) zu bestimmen. Ferner ist die Zahl aerober Kolonien bei + 22 ºC (48 h) zu bestimmen und die Untersuchung auf Escherichia coli vorzunehmen.

(6) Hinsichtlich der anzuwendenden Untersuchungsmethoden gilt § 6.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132708

alte Dokumentnummer

N8197840492L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)