Vollziehung
§ 26
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
- 2. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
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