§ 26 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2019

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 26.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

(3) Anzeigen gemäß § 11 Abs. 2 und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40213422

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