4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG Begriff und Voraussetzungen
§ 26.
(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.
(3) Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12096994
alte Dokumentnummer
N6197422906L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)