§ 26 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Gasgefährliche Arbeiten.

§ 26

(1) § 26.Arbeiten und Kontrollgänge auf und über der Gicht, am Schacht und an anderen Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von mindestens zwei Personen auszuführen; an den Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen. Stellen, an denen nach den betrieblichen Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht, dürfen nur unter Benützung eines geeigneten Atemschutzgerätes betreten werden.

(2) Besteht bei Ausführung von Arbeiten Absturzgefahr, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, wie Anseilen, Anbringen von Schutzgerüsten oder Schutznetzen. Bei Arbeiten am Ofenschacht müssen die diese Arbeiten ausführenden Dienstnehmer von Personen beobachtet werden, die mit den Arbeiten und den damit verbundenen Gefahren vertraut sind.

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