§ 26 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984

§ 26.

(1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.

(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128938

alte Dokumentnummer

N8190719149L

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