Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
§ 26.
(1) Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.
(2) Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128938
alte Dokumentnummer
N8190719149L
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