ABSCHNITT III Prämien, Subventionen und Ausgleichszölle
§ 26.
(1) Wird festgestellt, daß für eine Ware im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention für die Gewinnung, Herstellung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt wird und die Einfuhr dieser Ware eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert, so ist durch Verordnung, soweit hiedurch nicht gewichtige gesamtwirtschaftliche Interessen verletzt werden, anzuordnen, daß bei der Einfuhr der betreffenden Ware ein Ausgleichszoll zu erheben ist.
(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist die Höhe der Prämie oder Subvention festzustellen und anzuordnen, daß der Ausgleichszoll in der Höhe der festgestellten Prämie oder Subvention, gegebenenfalls in der Höhe der Summe aller festgestellten Prämien oder Subventionen, einschließlich jeder besonderen, für die Versendung dieser Ware gewährten Subvention zu erheben ist. Sofern dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet werden, daß der Ausgleichszoll nur in der Höhe eines Teiles der festgestellten Prämie oder Subvention bzw. deren Summe zu erheben ist. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 11)
Schlagworte
Ursprungsland
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048551
alte Dokumentnummer
N3198518232R
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