3. Abschnitt
Schlußbestimmungen Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 26
(1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
(2) Fesseln dürfen einem Festgenommenen angelegt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde
- 1. sich selbst oder andere gefährden;
- 2. fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;
- 3. flüchten;
- 4. eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.
(3) Die Verwendung einer Zwangsjacke anstelle der Handfessel ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling gefährde auf Grund einer psychischen Krankheit durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit.
(4) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, daß sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß wahrt. §10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)