§ 26 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 26.

Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Hauptzollamt, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Hauptzollamt festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Hauptzollamt zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053354

alte Dokumentnummer

N3199423532L

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