Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26.
(1) Die Hauptwahlkommission hat
- 1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
- 2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen;
- 3. durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind;
- 4. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
- 5. Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen;
- 6. über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;
- 7. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen;
- 8. die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105798
alte Dokumentnummer
N6199118056J
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