§ 26 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 26.

(1) Die Hauptwahlkommission hat

  1. 1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
  2. 2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen;
  3. 3. durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind;
  4. 4. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
  5. 5. Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen;
  6. 6. über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;
  7. 7. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen;
  8. 8. die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105798

alte Dokumentnummer

N6199118056J

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