§ 26 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 26. Prüfer

(1) Der Erfolg von Kolloquien (§ 23 Abs. 4) sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist vom Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung zu beurteilen.

(2) Die Prüfer für Ergänzungsprüfungen und Vorprüfungen sind vom Präses der zuständigen Prüfungskommission (Abs. 3) aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen, wenn nicht die Studienordnung vorsieht, daß die Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen von den Vortragenden oder Leitern der Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach abzunehmen sind.

(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sind Prüfungskommissionen zu bilden. Der Präses und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) aus dem Kreis der Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) sind für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.

(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag des Präses der Prüfungskommission vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu Prüfungskommissären bestellt werden, die nach Möglichkeit aus dem Kreis der Universitätslektoren zu berufen sind.

(5) Die Bestellung des Präses und seiner Stellvertreter erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Scheidet der Präses oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatz zu bestellen.

(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen sind die Abs. 2 und 3, für Abschlußprüfungen bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3, 4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere Studien die Abs. 7 und 10 anzuwenden. Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4.

(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen besteht aus dem Rektor (Dekan) als Präses und den Universitätslehrern mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) als Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.

(8) Die Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4) sind vom Vortragenden oder vom Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu beurteilen. Bilden sie einen Teil einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums, so sind sie vom Prüfer des betreffenden Prüfungsfaches zu beurteilen.

(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser einer Diplomarbeit oder Dissertation betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. f und g), ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.

(10) Prüfungssenate sind zur kommissionellen Abhaltung von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 bei der Wiederholung von Einzelprüfungen vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern zusammenzusetzen. Begutachter (Abs. 9) haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Einem Senat haben einschließlich des Vorsitzenden wenigstens drei Personen anzugehören. Der Präses hat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist ein Prüfer namhaft zu machen. Auch der Präses kann als Prüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmen seiner Lehrbefugnis fällt. Die Prüfer sind dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.

(11) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als Prüfer auch Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118722

alte Dokumentnummer

N7196613929L

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