§ 26 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2004

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung Prüfungskategorien

§ 26

(1) § 26.Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit allen festgesetzten Sendearten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430-440 MHz mit allen festgesetzten Sendearten außer Morsetelegraphie.

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