§ 26 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt

Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen Behördenzuständigkeit

§ 26.

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(2) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw.der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Schlagworte

Strafbestimmung, Vollzugsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR40151312

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