§ 26 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

7. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe

Klausurprüfung

§ 26.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder „Rechnungswesen“ und
  3. 3. eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

  1. 1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“ sowie „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“ und
  2. 2. an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen“ sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)“:
  1. a) „Kunststicken“,
  2. b) „Graphische Techniken“,
  3. c) „Gestalten in Metall“,
  4. d) „Textile Drucktechniken“,
  5. e) „Gestalten in Holz“,
  6. f) „Weben“ oder
  7. g) „Keramik“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Entwurfzeichnen

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127696

alte Dokumentnummer

N7199813374I

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