§ 26 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 26.

(1) Zur Behandlung von PCB-haltigen und PCT-haltigen Ölen sind nur solche Verfahren zulässig, die bei einem Einsatz von PCB- und PCT-haltigen Ölen im Prozentbereich einen Zerstörungsgrad von PCB und PCT von zumindest 99,9999% gewährleisten.

(2) Für sonstige PCB-haltige Abfälle sind die Beseitigung in einer Untertagedeponie oder die thermische Behandlung oder die Zerstörung (zum Beispiel durch Dehalogenierung) des PCB/PCT-Anteils nach seiner Abtrennung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058829

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