§ 26.
(1) Zur Behandlung von PCB-haltigen und PCT-haltigen Ölen sind nur solche Verfahren zulässig, die bei einem Einsatz von PCB- und PCT-haltigen Ölen im Prozentbereich einen Zerstörungsgrad von PCB und PCT von zumindest 99,9999% gewährleisten.
(2) Für sonstige PCB-haltige Abfälle sind die Beseitigung in einer Untertagedeponie oder die thermische Behandlung oder die Zerstörung (zum Beispiel durch Dehalogenierung) des PCB/PCT-Anteils nach seiner Abtrennung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058829
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