§ 26 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Stiegen, Gänge

§ 26

(1) § 26.In Gebäuden, die ausschließlich oder überwiegend der Unterbringung von Betrieben dienen (Betriebsgebäude) und die mehr als ein Stockwerk haben, muß zur Verbindung aller Geschosse mindestens eine gerade oder gewinkelte, zumindest brandbeständige Stiege in einem Stiegenhaus mit Wänden und einer Decke in zumindest brandbeständiger Bauweise vorhanden sein; die Breite jeder Stufe muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Das Stiegenhaus muß gegenüber Gängen und Vorräumen durch zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen abgeschlossen sein. In Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen Stiegen zumindest brandhemmend ausgeführt sein. Stiegen müssen unmittelbar zu einem Endausgang (§ 21 Abs. 1) führen oder in einen zumindest brandbeständig ausgeführten Gang oder Vorraum münden, der unmittelbar ins Freie führt. Stiegenhäuser, Gänge und Vorräume müssen ausreichend ins Freie lüftbar sein; überdies muß durch geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, ein Verqualmen im Falle eines Brandes weitgehend verhindert sein.

(2) In Betriebsgebäuden bis einschließlich fünf Stockwerken darf der zum nächsten Stiegenhaus zurückzulegende Weg von jedem Punkt der Betriebsräume jedes Geschosses nicht mehr als 40 m betragen, in Betriebsgebäuden mit mehr als fünf Stockwerken darf dieser Weg jedoch nicht mehr als 30 m betragen; § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Stiegen müssen, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, mindestens 1,20 m breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine Breite von 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen sind verhältnismäßig mehr Stiegen anzuordnen, deren Breite den vorstehenden Bestimmungen entsprechen muß.

(4) Der nach Abs. 3 erforderlichen Breite von Stiegen, die in einer Fluchtrichtung mehr als fünf Stockwerke verbinden, muß nur jene Personenzahl zugrunde gelegt sein, die der größten aller möglichen Personensummen in fünf unmittelbar übereinanderliegenden Stockwerken entspricht; diese Breite muß mindestens in diesen fünf Stockwerken und bis zum Ausgang vorhanden sein. Durch bauliche Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang vorbeilaufen können, wenn sich dieser nicht am unteren Ende des Stiegenhauses befindet. Zugänge zu Stiegenhäusern in Betriebsgebäuden mit mehr als sechs Stockwerken müssen als Schleusen ausgebildet sein; diese Schleusen müssen brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sein sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.

(5) Sofern Betriebe in mehrgeschossigen Gebäuden untergebracht werden, die nicht Betriebsgebäude im Sinne des Abs. 1 sind, hat die Behörde die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Gebäude über die vorhandenen Stiegen nicht gewährleistet ist. Werden mehrere Betriebe in solchen Gebäuden untergebracht, hat die Behörde die für jeden Betrieb und für jedes Geschoß höchstzulässige Anzahl von regelmäßig anwesenden Personen festzulegen. Diese Festlegung hat die Behörde auch bei Unterbringung mehrerer Betriebe in einem mehrgeschossigen Betriebsgebäude zu treffen.

(6) Für Stiegen, die die Verbindung zu Betriebsräumen herstellen, in denen insgesamt nicht mehr als 20 Personen regelmäßig anwesend sind, ist abweichend vom Abs. 3 eine Mindeststiegenbreite von 1 m erforderlich. Eine solche Breite ist auch für zusätzliche Stiegen zulässig, die außer den nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Stiegen vorhanden sind; solche zusätzliche Stiegen können auch gewendelte Laufteile haben. Die in diesem Absatz angeführten Stiegen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

(7) Stiegen müssen gefahrlos begehbar sein. Die Stufenbreite muß mindestens 0,26 m, die Stufenhöhe darf nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei zusätzlichen Stiegen nach Abs. 6 können die Stufen auch bis zu 0,20 m hoch sein; bei gewendelten Laufteilen muß die Stufenbreite an der Innenseite mindestens 0,15 m betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes darf die Stufenhöhe sowie die Stufenbreite in der Gehlinie nicht verschieden sein. Nach je höchstens 20 Stufen muß in der Gehrichtung ein Zwischenpodest von mindestens 1,20 m vorhanden sein.

(8) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen muß zumindest auf einer Seite ein Stiegenhandlauf angebracht sein. Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Breite von mehr als 1,20 m müssen auf beiden Seiten mit einem Stiegenhandlauf ausgestattet sein; Stiegen von mehr als 2,40 m Breite müssen durch Geländer in Abschnitte von höchstens 2,40 m Breite unterteilt sein. Auf den freien Seiten müssen Stiegen und Stiegenabsätze ein standsicheres, mindestens 1 m hohes Geländer entweder mit einer Mittelstange oder einer anderen Sicherung gegen Absturz haben. Die Enden der Stiegenhandläufe müssen in die Wände eingelassen, abgerundet oder nach abwärts geschlossen eingebogen sein. Bei Stiegen zu Verladerampen ist auf der freien Seite das Anbringen eines Geländers nicht erforderlich.

(9) Gewendelte Stiegen sind als zusätzliche Stiegen zwischen Geschossen nur dann zulässig, wenn sie nicht als Flucht- oder Transportwege in Betracht kommen. Zwischen brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen dürfen gewendelte Stiegen nicht vorhanden sein.

(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder Endausgängen führen, müssen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(12) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder Endausgängen führen, müssen mindestens 1,20 m breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine Breite von mindestens 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine zusätzliche Breite von mindestens 1,20 m vorhanden sein. Gänge dürfen auch 1 m breit sein, wenn sie zu Stiegen führen, für die nach Abs. 6 eine Breite von 1 m zulässig ist. Die erforderliche Mindestbreite darf durch Ausgänge, Einbauten u. dgl. nicht verringert sein.

(13) § 25 Abs. 3 ist für Gänge sinngemäß anzuwenden.

(14) Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern von Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen mindestens schwer brennbar sein. In Stiegenhäusern und Schleusen von Betriebsgebäuden mit mehr als einem Stockwerk sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen und Stiegenvorräumen müssen solche Beläge nicht brennbar sein. In zu Stiegen führenden Gängen von Betriebsgebäuden sowie für Stiegen nach Abs. 6 erster Satz müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge mindestens schwer brennbar sein. Boden-, Wand- und Deckenbeläge im Sinne dieses Absatzes dürfen im Brandfall nur schwach qualmen.

(15) In Gebäuden, die nur vorübergehenden Zwecken dienen oder die nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen bleiben können, hat die Behörde auf Antrag anstelle der Abs. 1, 3, 7, 11, 12 und 14 die allenfalls zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

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